Erbschaftssteuer verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 07.11.2006 (veröffentlicht 31.01.2007) entschieden, dass das Erbschaftsteuerrecht in seiner bisherigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist. Das bisher geltende Erbschaftsteuerrecht steht im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.

Das derzeit geltende Erbschaftsteuerrecht besteuert den Erwerb progressiv in drei, je nach Verwandtschaftsgrad abgestuften Steuerklassen. Bei dieser Art der Besteuerung werden Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliche Betriebe in erheblichem Maße gegenüber reinen Kapitalvermögen begünstigt, weil diese nur mit einem Bruchteil des tatsächlichen Wertes angesetzt werden.

Dieses ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt allerdings die alte (verfassungswidrige) Regelung in Kraft.

Quelle: BVerfG, Beschluß vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02