Vorausvermächtnis

Eine besondere Art des Vermächtnisses stellt das Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB dar. Derartige Vorausvermächtnisse kommen in der Praxis insbesondere zu Gunsten einzelner Miterben vor. Der Erblasser hat die Möglichkeit, einzelnen Erben im Wege des Vorausvermächtnisses Gegenstände zukommen zu lassen, ohne dass diese sich den Wert dieses Vermächtnisses auf ihren Erbteil anrechnen lassen müssen.
 
Zu unterscheiden ist ein Vorausvermächtnis von einer Teilungsanordnung.
 
drtm-pplc 2012-05-24 wid-263 drtm-bns 2012-05-24